Vereinssatzung

Satzung des Vereins

1000 Drawings Stuttgart e.V.

 

Der Verein bietet der breiten Öffentlichkeit die Gelegenheit, an einem sozialen Projekt teilzunehmen und zeitgleich Kunst gemeinsam zu produzieren und zu konsumieren.

 

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “1000 Drawings Stuttgart e.V.”.
  2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins sind insbesondere
  3. Die Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften insbesondere durch ideelle, finanzielle und materielle Maßnahmen zur Erfüllung deren gemeinnütziger Tätigkeiten.
  4. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.
  5. Förderung von Kunst und Kultur.
  6. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im In- und Ausland, durch gebundene materielle und finanzielle Zuschüsse.

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere

  1. Durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von §58 Absatz 1 AO (Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, Freiwilligen Spenden, Erlöse aus Veranstaltungen), sowie durch den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder. Die so beschafften Mittel werden an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet, welche diese ausschließlich und unmittelbar für die Verwirklichung ihres eigenen steuerbegünstigten Zwecks verwenden.
  2. Soweit unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts gefördert werden, so müssen diese selbst als steuerbegünstigt anerkannt sein (§58 Nummer 1 AO).
  3. Die Gesellschaft ist insoweit Fördergesellschaft im Sinne des §58 Nummer 1 AO. Daneben kann der Verein seine Ziele auch durch eigene Maßnahmen und Handlungen verwirklichen.

 

3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und gewillt ist, den Verein zu fördern.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung und Unterzeichnung durch die gesetzlichen Vertreter.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

 

5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 

6 Mitgliedsbeitrag 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

7 Vorstand 

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

8 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladungen erfolgt in Textform über E-Mail. Mit der Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail Adresse gilt die Einladung als zugegangen.
  3. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Versammlung wird von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied geleitet. Ist der Vorstand verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  8. Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.
  9. Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder und können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  10. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Digitale Abstimmungen sind mit analogen Abstimmungen gleichzusetzen. Digitale Signaturen sind gültig.

 

9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung und kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorstandsvorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.